871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 46 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)
Vollzug und Rechtspflege - Ausführungsbestimmungen
Art. 46 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Er kann technische Normen anerkannter Organisationen ganz oder teilweise verbindlich erklären.
3. Er kann vorsehen, dass die mit dem Vollzug der Reinigung von Feuerungs- und Abgasanlagen betrauten Behörden die Ersatzvornahme anordnen können.