Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 45 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Rechtspflege

Vollzug und Rechtspflege - Schadenbekämpfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 45 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Rechtspflege

Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 43 Absatz 2 kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Verfügungen der Gemeinde betreffend Feuerwehrdienstpflicht, Pflichtersatzabgabe, Einforderung von Einsatzkosten und Löschbeitrag unterliegen der Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.

Verfügungen, welche die Gebäudeversicherung Bern im Rahmen von Aufgaben erlässt, die ihr gestützt auf Artikel 44 Absätze 3 und 4 übertragen worden sind, unterliegen der Beschwerde an die sachlich zuständige Direktion.

Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VRPG.

← Art. 44 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Zweck Art. 46 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →