871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 45 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Rechtspflege
Vollzug und Rechtspflege - Schadenbekämpfung
Art. 45 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Rechtspflege
Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 43 Absatz 2 kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.
Verfügungen der Gemeinde betreffend Feuerwehrdienstpflicht, Pflichtersatzabgabe, Einforderung von Einsatzkosten und Löschbeitrag unterliegen der Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.
Verfügungen, welche die Gebäudeversicherung Bern im Rahmen von Aufgaben erlässt, die ihr gestützt auf Artikel 44 Absätze 3 und 4 übertragen worden sind, unterliegen der Beschwerde an die sachlich zuständige Direktion.
Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VRPG.