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Art. 44 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Aufgaben der Gebäudeversicherung Bern

Vollzug und Rechtspflege - Schadenbekämpfung
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Art. 44 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Aufgaben der Gebäudeversicherung Bern

1. Die Gebäudeversicherung Bern übt die mittelbare Aufsicht über die Feuerwehren aus.

2. Sie sorgt für die Ausbildung der Feuerwehren, insbesondere ihrer Kader.

3. Der Regierungsrat überträgt der Gebäudeversicherung Bern durch Verordnung die kantonalen Aufgaben betreffend die Öl-, Gas-, Chemie- und Strahlenwehr sowie betreffend die Bekämpfung biologischer Wirkstoffe und die Einsätze bei Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen, Schiffen und in Tunneln.

4. Er kann ihr durch Verordnung weitere Aufgaben im Fachbereich der Feuerwehr übertragen. Die Einzelheiten sind mittels Leistungsvereinbarung zu regeln.

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