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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 43 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Vollzug, Aufsicht

Vollzug und Rechtspflege - Schadenbekämpfung
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Art. 43 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Vollzug, Aufsicht

1. Der Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung obliegt den Gemeinden.

2. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter üben die unmittelbare Aufsicht über das Feuerwehrwesen der Gemeinden aus.

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