871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 43 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Vollzug, Aufsicht
Vollzug und Rechtspflege - Schadenbekämpfung
Art. 43 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Vollzug, Aufsicht
1. Der Vollzug der Feuerwehrgesetzgebung obliegt den Gemeinden.
2. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter üben die unmittelbare Aufsicht über das Feuerwehrwesen der Gemeinden aus.