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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 41 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)

Vollzug und Rechtspflege - Konzessions- und Aufsichtsbehörde für die Kaminfegerinnen und Kaminfeger
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Art. 41 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)

1. Konzessions- und Aufsichtsbehörde für Kaminfegerinnen und Kaminfeger ist die Gebäudeversicherung Bern.

2. Sie kann

a) bei wiederholten Konzessionsverletzungen die Kaminfegerin und den Kaminfeger verwarnen oder die Konzession einschränken,

b) bei groben Konzessionsverletzungen die Konzession widerrufen.

3. Der Regierungsrat regelt die Aufgaben nach Absatz 1 sowie deren Abgeltung durch Verordnung. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst mit der Gebäudeversicherung Bern eine Leistungsvereinbarung mit entsprechenden Zielvorgaben ab.

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