871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 40 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Ausmass
Vollzug und Rechtspflege - Anpassung bestehender Bauten
Art. 40 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Ausmass
1. Feuerschutztechnische Anpassungen bestehender Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind soweit vorzunehmen, als sie für eine angemessene Verminderung der Feuerrisiken notwendig und zumutbar sind.
2. Auf die Substanz inventarisierter schützens- oder erhaltenswerter Baudenkmäler ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
3. Für feuerschutztechnische Anpassungen bestehender Bauten sind ausreichende Fristen zu gewähren.