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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 40 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Ausmass

Vollzug und Rechtspflege - Anpassung bestehender Bauten
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Art. 40 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Ausmass

1. Feuerschutztechnische Anpassungen bestehender Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind soweit vorzunehmen, als sie für eine angemessene Verminderung der Feuerrisiken notwendig und zumutbar sind.

2. Auf die Substanz inventarisierter schützens- oder erhaltenswerter Baudenkmäler ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

3. Für feuerschutztechnische Anpassungen bestehender Bauten sind ausreichende Fristen zu gewähren.

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