871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 4 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Massnahmen
Feuerschadenverhütung - Feuerschutzmassnahmen
Art. 4 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Massnahmen
1. Der Feuerschutz umfasst bauliche, technische, betriebliche und organisatorische Massnahmen.
2. Für Art und Umfang der zu treffenden Feuerschutzmassnahmen sind insbesondere massgebend
a) Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und Zugänglichkeit für die Feuerwehren,
b) Grösse, Grundfläche, Höhe und Unterteilung des Gebäudes,
c) Personenbelegung,
d) Brandbelastung, Brennbarkeit und Toxizität der Materialien, Verqualmungs- und Korrosionsgefahr,
e) Aktivierungsgefahr (Zündquellen) und
f) Feuerbekämpfungsmöglichkeiten.