871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz
Vollzug und Rechtspflege - Anpassung bestehender Bauten
Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz
Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind den Feuerschutzbestimmungen anzupassen, wenn die Schadengefahr, insbesondere die Gefährdung von Personen und inventarisierten schützenswerten Baudenkmälern, erheblich ist.
Werden bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen erweitert, geändert, erheblich erneuert oder einem neuen Zweck zugeführt, sind sie feuerschutztechnisch ebenfalls anzupassen.