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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz

Vollzug und Rechtspflege - Anpassung bestehender Bauten
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Art. 39 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz

Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen sind den Feuerschutzbestimmungen anzupassen, wenn die Schadengefahr, insbesondere die Gefährdung von Personen und inventarisierten schützenswerten Baudenkmälern, erheblich ist.

Werden bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen erweitert, geändert, erheblich erneuert oder einem neuen Zweck zugeführt, sind sie feuerschutztechnisch ebenfalls anzupassen.

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