871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Gebühren
Vollzug und Rechtspflege - Feuerschutzorganisation
Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Gebühren
Die zuständigen Behörden können für den Vollzug des Feuerschutzes kostendeckende Gebühren erheben.