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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Gebühren

Vollzug und Rechtspflege - Feuerschutzorganisation
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Art. 38 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Gebühren

Die zuständigen Behörden können für den Vollzug des Feuerschutzes kostendeckende Gebühren erheben.

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