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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - 2. gegen Massnahmen

Vollzug und Rechtspflege - Feuerschutzorganisation
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Art. 37 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · 2. gegen Massnahmen

1. Verfügungen gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 können mit Beschwerde angefochten werden

a *** bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, wenn die Gebäudeversicherung Bern verfügt hat, und

b bei der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter, wenn die Gemeinde verfügt hat.

2. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_2495192_2_5_c).

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