871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 35 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Zuständigkeit
Vollzug und Rechtspflege - Feuerschutzorganisation
Art. 35 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Zuständigkeit
1. Die Gebäudeversicherung Bern sorgt dafür, dass der Feuerschutz im gesamten Kantonsgebiet sichergestellt ist.
2. Der Vollzug des Feuerschutzes obliegt der Gebäudeversicherung Bern, soweit der Regierungsrat damit nicht die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter oder die Gemeinden betraut.
3. Die Gebäudeversicherung Bern kann die Durchführung bestimmter Aufgaben einzelnen Gemeinden oder geeigneten privaten Fachorganisationen übertragen.