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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 34 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)

Schadenbekämpfung - Löschgebühren
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Art. 34 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG)

Die Trägerschaften der öffentlichen Wasserversorgungen, die gleichzeitig den Hydrantenlöschschutz gewährleisten, können von den Eigentümerinnen und Eigentümern der an der Wasserversorgung nicht angeschlossenen, aber durch Hydranten geschützten Liegenschaften einmalige und wiederkehrende Löschgebühren erheben.

Auf den Kosten für die Erstellung und Erweiterung der leitungsgebundenen Löschanlagen werden einmalige, auf den Kosten der Wiederbeschaffung wiederkehrende Löschgebühren erhoben. Sie werden nach sachgerechten Kriterien bemessen.

Für andere Löschanlagen gelten die Bestimmungen sinngemäss.

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