871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 33 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Entschädigungen für nachbarliche Hilfeleistungen
Schadenbekämpfung - Finanzierung der Feuerwehren
Art. 33 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Entschädigungen für nachbarliche Hilfeleistungen
1. Gemeinden können von benachbarten Gemeinden, denen sie Feuerwehrleistungen erbracht haben, angemessene Entschädigung beanspruchen.
2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Kosten die hilfeleistende Gemeinde von der unterstützten Gemeinde zurückfordern kann
a) bei Hilfeleistung nach Artikel 15 oder
b) bei einem Stützpunkteinsatz nach Artikel 16 und 17.