Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 33 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Entschädigungen für nachbarliche Hilfeleistungen

Schadenbekämpfung - Finanzierung der Feuerwehren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Entschädigungen für nachbarliche Hilfeleistungen

1. Gemeinden können von benachbarten Gemeinden, denen sie Feuerwehrleistungen erbracht haben, angemessene Entschädigung beanspruchen.

2. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, welche Kosten die hilfeleistende Gemeinde von der unterstützten Gemeinde zurückfordern kann

a) bei Hilfeleistung nach Artikel 15 oder

b) bei einem Stützpunkteinsatz nach Artikel 16 und 17.

← Art. 32 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Zweck Art. 34 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →