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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 32 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Rückerstattung von Einsatzkosten

Schadenbekämpfung - Finanzierung der Feuerwehren
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Art. 32 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Rückerstattung von Einsatzkosten

1. Die Gemeinden können die Einsatzkosten von der Verursacherin oder vom Verursacher einfordern, wenn das Ereignis schuldhaft herbeigeführt worden ist.

2. Bei Sondereinsätzen (Art. 17) sowie insbesondere bei Einsätzen im Rahmen von Verkehrsunfällen aller Art können die Einsatzkosten auch ohne Nachweis eines Verschuldens eingefordert werden.

3. Die Bestimmungen des Schweizerischen Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. OR) sind sinngemäss anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2018 146 · be (Art. 32 Abs. 1 FFG)
Hunter Cost Recovery for Fire Department Deployment Overturned
This provision determines the non-transferability of costs because the event was not deemed to be culpably caused by the appellant (though it is the basis for the substantive decision, it is not cited in the operative part ordering the annulment).