871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 31 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Gebühren
Schadenbekämpfung - Finanzierung der Feuerwehren
Art. 31 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Gebühren
1. Die Gemeinden können für die Inanspruchnahme der Feuerwehren insbesondere Gebühren erheben
a) von Personen, die Feuerwehrleistungen nach Artikel 14 Absatz 2 in Anspruch nehmen,
b) von Eigentümerinnen und Eigentümern von Bauten und Anlagen mit erhöhten Risiken, soweit deren feuerwehrmässige Betreuung besonderen Aufwand verursacht, und
c) von Inhaberinnen und Inhabern von Alarmanlagen, die zu wiederholten Fehlalarmen geführt haben.