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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 30 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz

Schadenbekämpfung - Finanzierung der Feuerwehren
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Art. 30 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz

1. Die Gemeinden tragen die Kosten der Feuerwehren.

2. Soweit die Kosten der Feuerwehren nicht durch die Pflichtersatzabgaben und die übrigen Einnahmen gedeckt sind, sind sie der ordentlichen Gemeinderechnung zu belasten.

3. Für die Deckung der Kosten des Hydrantenlöschschutzes bleiben die Finanzierungsvorschriften des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 (WVG) vorbehalten.

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