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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 3 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz

Feuerschadenverhütung - Feuerschutzmassnahmen
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Art. 3 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz

1. Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten.

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