871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 3 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz
Feuerschadenverhütung - Feuerschutzmassnahmen
Art. 3 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz
1. Gebäude, Anlagen und Betriebseinrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass Feuerschäden bestmöglich verhütet werden, um vorab die Sicherheit von Mensch und Tier zu gewährleisten.