Art. 29 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst
Art. 29 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst
1. Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit
a) Personen, die amtliche Funktionen ausüben, die mit der aktiven Feuerwehrdienstleistung nicht vereinbar sind,
b) Personen, die eine ganze Invalidenrente beziehen,
c) auf Gesuch hin Personen, deren Behinderung sie bei der Leistung von aktivem Feuerwehrdienst wesentlich beeinträchtigt,
d) auf Gesuch hin Personen, die im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zur Beendigung der Volksschulpflicht oder Pflegebedürftige allein oder hauptverantwortlich zu betreuen haben; sie können auch von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit werden.
2. Nach Absatz 1 Buchstaben b und c befreite Personen sind auch von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit, wenn und solange ihr steuerbares Einkommen weniger als 100'000 Franken und ihr steuerbares Vermögen weniger als eine Million Franken beträgt.
3. Die Gemeinden können weitere Personen vom aktiven Feuerwehrdienst und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreien.