871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Ersatzabgabe
Schadenbekämpfung - Feuerwehrdienstleistung
Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Ersatzabgabe
1. Gemeinden mit Feuerwehrdienstpflicht können Personen zwischen dem 19. und dem 52. Altersjahr, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, mit einer Ersatzabgabe belegen.
2. Sie bestimmen die Höhe der Ersatzabgabe, die 450 Franken je ersatzpflichtige Person und Jahr nicht übersteigen darf. Der Regierungsrat passt diesen Höchstbetrag periodisch dem Landesindex der Konsumentenpreise an.
3. Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, nur für Feuerwehrzwecke zu verwenden und in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren festzulegen.