Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Ersatzabgabe

Schadenbekämpfung - Feuerwehrdienstleistung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Ersatzabgabe

1. Gemeinden mit Feuerwehrdienstpflicht können Personen zwischen dem 19. und dem 52. Altersjahr, die vom aktiven Feuerwehrdienst befreit sind, mit einer Ersatzabgabe belegen.

2. Sie bestimmen die Höhe der Ersatzabgabe, die 450 Franken je ersatzpflichtige Person und Jahr nicht übersteigen darf. Der Regierungsrat passt diesen Höchstbetrag periodisch dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

3. Die Ersatzabgabe ist nach Massgabe des Einkommens und Vermögens der Pflichtigen zu staffeln, nur für Feuerwehrzwecke zu verwenden und in einem vereinfachten Veranlagungsverfahren festzulegen.

← Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Zweck Art. 29 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →