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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Ausgestaltung

Schadenbekämpfung - Feuerwehrdienstleistung
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Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Ausgestaltung

1. Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.

2. Niemand hat darauf Anspruch, in die Feuerwehr eingeteilt zu werden.

3. Feuerwehrangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden.

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