871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Ausgestaltung
Schadenbekämpfung - Feuerwehrdienstleistung
Art. 27 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Ausgestaltung
1. Der Feuerwehrdienst ist persönlich zu leisten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
2. Niemand hat darauf Anspruch, in die Feuerwehr eingeteilt zu werden.
3. Feuerwehrangehörige können zur Weiterausbildung und zur Übernahme von Kaderchargen verpflichtet werden.