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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 26 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Höchst- und Mindestalter

Schadenbekämpfung - Feuerwehrdienstleistung
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Art. 26 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Höchst- und Mindestalter

1. Die Gemeinde kann Personen zwischen dem 19. und dem 60. Altersjahr für Feuerwehrdienstleistungen einsetzen.

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