871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 25 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz
Schadenbekämpfung - Feuerwehrdienstleistung
Art. 25 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz
1. Die Gemeinde bestimmt im Rahmen ihres Feuerwehrreglements, ob und nach welchen Grundsätzen sie die in der Gemeinde wohnhaften Frauen und Männer feuerwehrdienstpflichtig oder die Feuerwehrdienstleistung als freiwillig erklären will.
2. Soweit die Gemeinde die Feuerwehrdienstleistung als freiwillig erklärt, kann sie Personen für höchstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sie nicht genügend Freiwillige rekrutieren kann.