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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Versicherung der Feuerwehrangehörigen

Schadenbekämpfung - Trägerinnen der Feuerwehren
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Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Versicherung der Feuerwehrangehörigen

1. Die Gemeinden versichern alle Feuerwehrangehörigen angemessen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und gesetzlicher Haftpflicht.

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