871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Versicherung der Feuerwehrangehörigen
Schadenbekämpfung - Trägerinnen der Feuerwehren
Art. 24 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Versicherung der Feuerwehrangehörigen
1. Die Gemeinden versichern alle Feuerwehrangehörigen angemessen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und gesetzlicher Haftpflicht.