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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 23 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Feuerwehrreglement

Schadenbekämpfung - Trägerinnen der Feuerwehren
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Art. 23 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Feuerwehrreglement

1. Die Gemeinden ordnen Aufgaben und Organisation ihrer Feuerwehren in einem Reglement.

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