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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 22 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Gemeinsame Feuerwehr mehrerer Gemeinden

Schadenbekämpfung - Trägerinnen der Feuerwehren
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Art. 22 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Gemeinsame Feuerwehr mehrerer Gemeinden

Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Feuerwehr führen, sofern die Sicherheit gewährleistet bleibt.

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