871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 22 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Gemeinsame Feuerwehr mehrerer Gemeinden
Schadenbekämpfung - Trägerinnen der Feuerwehren
Art. 22 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Gemeinsame Feuerwehr mehrerer Gemeinden
Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Feuerwehr führen, sofern die Sicherheit gewährleistet bleibt.