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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 21 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Gemeinden

Schadenbekämpfung - Trägerinnen der Feuerwehren
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Art. 21 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind die Trägerinnen der Feuerwehren.

2. Sie haben die Feuerwehren entsprechend ihrer Grösse, Struktur und den Schadenrisiken, insbesondere der Personengefährdung, zu organisieren, auszurüsten, auszubilden und zu betreiben.

3. Sie stellen eine ausreichende Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher.

4. Sie regeln die Zusammenarbeit der Feuerwehren mit andern örtlichen Einsatzdiensten.

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