871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 20 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Inanspruchnahme von privatem Eigentum
Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
Art. 20 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Inanspruchnahme von privatem Eigentum
1. Die Feuerwehren sind berechtigt, private Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gemeinde bleibt vorbehalten.
2. Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer vorgängig zu orientieren.