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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 20 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Inanspruchnahme von privatem Eigentum

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 20 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Inanspruchnahme von privatem Eigentum

1. Die Feuerwehren sind berechtigt, private Gebäude, Grundstücke und Fahrzeuge für ihre Einsätze in Anspruch zu nehmen. Die Entschädigungspflicht der Gemeinde bleibt vorbehalten.

2. Bei Übungen sind die betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer vorgängig zu orientieren.

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