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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 2 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht

Feuerschadenverhütung - Feuerschutzmassnahmen
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Art. 2 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Mit Feuer, Wärme, Licht und andern Energiearten ist vorsichtig umzugehen.

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