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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 19 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Betriebsfeuerwehren

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 19 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Betriebsfeuerwehren

Betriebe können nach Massgabe der Feuergefahren verpflichtet werden, auf eigene Kosten Betriebsfeuerwehren zu bilden.

Die Betriebsfeuerwehren unterstehen der Aufsicht der betreffenden Gemeindefeuerwehren.

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