871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 19 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Betriebsfeuerwehren
Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
Art. 19 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Betriebsfeuerwehren
Betriebe können nach Massgabe der Feuergefahren verpflichtet werden, auf eigene Kosten Betriebsfeuerwehren zu bilden.
Die Betriebsfeuerwehren unterstehen der Aufsicht der betreffenden Gemeindefeuerwehren.