Art. 18 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Finanzierung
Art. 18 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Finanzierung
1. Der Kanton übernimmt die Investitionskosten sowie die Kosten für die Ausbildung des Personals der Sonderstützpunkte.
2. Der Regierungsrat legt fest, inwieweit der Kanton Betriebskosten der Sonderstützpunkte übernimmt. Dabei hat er namentlich allfällige Bundesbeiträge, die Rückerstattung von Einsatzkosten sowie die Bedürfnisse der betroffenen Gemeinden zu berücksichtigen.
3. Die Bestimmungen des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November 1997 (WNG) bleiben vorbehalten.
4. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erhebt von den für die Feuerwehren zuständigen Gemeinwesen einen nach der Wohnbevölkerung berechneten, angemessenen Beitrag für die Abgeltung der Kosten nach Artikel 17a. Der Regierungsrat legt die Höhe des Beitrags durch Verordnung fest und berücksichtigt dabei insbesondere auch die Vorteile für den Kanton und Beiträge Dritter.