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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Alarmierung und Einsatzdisposition

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Alarmierung und Einsatzdisposition

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst mit den Trägerinnen und Trägern geeigneter Feuerwehren die Leistungsverträge ab, die für den Einsatz von fachlich qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale gemäss Artikel 66 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG) erforderlich sind.

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