871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Alarmierung und Einsatzdisposition
Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
Art. 17a Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Alarmierung und Einsatzdisposition
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schliesst mit den Trägerinnen und Trägern geeigneter Feuerwehren die Leistungsverträge ab, die für den Einsatz von fachlich qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale gemäss Artikel 66 Absatz 1 des Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG) erforderlich sind.