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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 17 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Sondereinsätze, Sonderstützpunkte

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 17 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Sondereinsätze, Sonderstützpunkte

1. Einsätze von Stützpunktfeuerwehren , die der Bekämpfung ausserordentlicher Schadenlagen wie Öl-, Chemie-, Strahlenereignissen und Unfällen auf Strassen, Bahnanlagen und in Tunneln dienen, gelten als Sondereinsätze.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die erforderliche Zahl geeigneter Stützpunkte für diese Einsätze (Sonderstützpunkte) und legt deren Aufgaben und Ausrüstung fest.

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