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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Stützpunktfeuerwehren

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Stützpunktfeuerwehren

1. Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden besonders geeignete Feuerwehren zur Unterstützung anderer Gemeinden bezeichnen.

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