871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Stützpunktfeuerwehren
Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
Art. 16 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Stützpunktfeuerwehren
1. Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit den betroffenen Gemeinden besonders geeignete Feuerwehren zur Unterstützung anderer Gemeinden bezeichnen.