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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 15 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Nachbarliche Hilfeleistung

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 15 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Nachbarliche Hilfeleistung

1. Auf Verlangen unterstützen alle Feuerwehren benachbarte Feuerwehren , die ein Schadenereignis nicht allein bewältigen können.

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