871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 15 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Nachbarliche Hilfeleistung
Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
Art. 15 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Nachbarliche Hilfeleistung
1. Auf Verlangen unterstützen alle Feuerwehren benachbarte Feuerwehren , die ein Schadenereignis nicht allein bewältigen können.