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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 14 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Zusätzliche Aufgaben

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 14 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Zusätzliche Aufgaben

1. Die Feuerwehren leisten auch in andern Notfällen Hilfe, insbesondere wenn Personen gefährdet sind.

2. Zur Erfüllung weitergehender Aufgaben sind die Feuerwehren nicht verpflichtet.

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