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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 13 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Hauptaufgabe

Schadenbekämpfung - Aufgaben der Feuerwehren
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Art. 13 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Hauptaufgabe

1. Die Feuerwehren bekämpfen Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse.

2. Sie haben insbesondere

a. Menschen und Tiere zu retten,

b. Sach- und Umweltschäden zu begrenzen,

c. unmittelbar drohende Schäden mit geeigneten Massnahmen abzuwenden,

d.* Schadenereignisse bei Katastrophen und in Notlagen zu bekämpfen und

e. nach Bränden und Elementarereignissen jene Arbeiten zu besorgen, die erforderlich sind, um unmittelbare Gefahren zu beseitigen.

3. Sie arbeiten in geeigneter Weise mit den andern örtlichen Einsatzdiensten zusammen.

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