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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Reinigungs-, Kontroll- und Meldepflicht

Feuerschadenverhütung - Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen
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Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Reinigungs-, Kontroll- und Meldepflicht

1. Anlässlich der Reinigung hat sich die Kaminfegerin oder der Kaminfeger zu vergewissern, dass die Feuerungs- und Abgasanlagen den Feuerschutzvorschriften entsprechen.

2. Festgestellte Mängel sind der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer und der für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständigen Stelle schriftlich zu melden.

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