871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Reinigungs-, Kontroll- und Meldepflicht
Feuerschadenverhütung - Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen
Art. 12 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Reinigungs-, Kontroll- und Meldepflicht
1. Anlässlich der Reinigung hat sich die Kaminfegerin oder der Kaminfeger zu vergewissern, dass die Feuerungs- und Abgasanlagen den Feuerschutzvorschriften entsprechen.
2. Festgestellte Mängel sind der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer und der für die feuerschutztechnische Aufsicht zuständigen Stelle schriftlich zu melden.