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871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 11 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Konzession

Feuerschadenverhütung - Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen
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Art. 11 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Konzession

1. Die Erteilung einer Konzession setzt das eidgenössische Kaminfegermeisterdiplom oder den Nachweis einer gleichwertigen Ausbildung voraus.

2. Der Regierungsrat kann zur Ausübung dieses Berufs weitere persönliche Voraussetzungen sowie Weiterbildungspflichten durch Verordnung festlegen.

3. Wer ausserhalb des Kantons als Kaminfegerin oder Kaminfeger in einem Monopolsystem tätig ist, erhält keine Konzession.

4. Reinigungsarbeiten und Brandschutzkontrollen dürfen Kaminfegerinnen und Kaminfeger ohne Konzession sowie Personen mit gleichwertiger Ausbildung und Lernende nur vornehmen, wenn sie von konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfegern beaufsichtigt werden.

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