Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
871.11 FFGLPFSP CH-BE

Art. 10 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz

Feuerschadenverhütung - Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz

1. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer haben die Feuerungs- und Abgasanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, nach Massgabe der feuerschutztechnischen, lufthygienischen und energetischen Erfordernisse periodisch reinigen zu lassen.

2. Sie dürfen für die Reinigung grundsätzlich nur Kaminfegerinnen und Kaminfeger beauftragen, die über eine Konzession zur Berufsausübung verfügen.

3. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen durch Verordnung fest. Er kann insbesondere die Selbstreinigung zulassen, wenn dazu kein besonderes Fachwissen erforderlich ist.

← Art. 9 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) Zweck Art. 11 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →