871.11
FFGLPFSP
CH-BE
Art. 10 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) - Grundsatz
Feuerschadenverhütung - Reinigung und Kontrolle von Feuerungs- und Abgasanlagen
Art. 10 Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz (FFG) · Grundsatz
1. Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer haben die Feuerungs- und Abgasanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, nach Massgabe der feuerschutztechnischen, lufthygienischen und energetischen Erfordernisse periodisch reinigen zu lassen.
2. Sie dürfen für die Reinigung grundsätzlich nur Kaminfegerinnen und Kaminfeger beauftragen, die über eine Konzession zur Berufsausübung verfügen.
3. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen durch Verordnung fest. Er kann insbesondere die Selbstreinigung zulassen, wenn dazu kein besonderes Fachwissen erforderlich ist.