862.71
IVSECIIS
CH-BE
Art. 4 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Art. 4 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
1. Die Direktionen melden die Einrichtungen in ihrer Zuständigkeit, welche der IVSE unterstellt werden sollen, mit den nach Artikel 31 der Vereinbarung erforderlichen Angaben der Verbindungsstelle zur Weiterleitung an das Zentralsekretariat der SODK.