862.71
IVSECIIS
CH-BE
Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Art. 1 Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
1. Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 862.71-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) bei, die am 20. September 2002 von der Plenarversammlung der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) verabschiedet worden ist.
2. Die Teilrevision der IVSE vom 23. November 2018 wird genehmigt.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
100 2018 340 · be (Art. 1 Abs. 1 IVSE)
Bern v. Aargau: Social Aid Domicile and Schooling Costs for a Minor
Betreuungs- und Förderungsbe- dürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Wird eine Person in einer sozialen Einrichtung ausserhalb ihres Wohnkantons untergebracht, stellt sich zwischen diesem und dem