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862.71-1 CH-BE

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Vereinbarungskonferenz (VK)

Organisation
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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Vereinbarungskonferenz (VK)

1. Die VK ist zuständig für

a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.

b) Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.

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