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862.71-1 CH-BE

Art. 6 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Vollzug

Organisation
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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Vollzug

1. Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.

2. Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.

3. Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören

a) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)

b) die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)

c) die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

4. Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.

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