862.71-1
CH-BE
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt, Besondere Zuständigkeit
Grundlagen
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt, Besondere Zuständigkeit
Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.