862.71-1
CH-BE
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Liste
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 43 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Liste
1. Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt.
2. Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.