Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
862.71-1 CH-BE

Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - 2. Kostenübernahmegarantien

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · 2. Kostenübernahmegarantien

Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

← Art. 40 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Zweck Art. 42 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →