862.71-1
CH-BE
Art. 40 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Aufhebung der IVSE 1. IVSE
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 40 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Aufhebung der IVSE 1. IVSE
1. Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2. Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3. Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.