862.71-1
CH-BE
Art. 39 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 39 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Inkrafttreten
1. Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2. Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.