862.71-1
CH-BE
Art. 38 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kündigung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 38 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Kündigung
Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.