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862.71-1 CH-BE

Art. 38 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Kündigung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 38 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Kündigung

Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.

Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

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