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862.71-1 CH-BE

Art. 37 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) - Verfahren

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 37 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) · Verfahren

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.

2. Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.

3. In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.

4. Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

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